Bezirksvertretungen
Hansjörg Schweikhart (Bezirksbürgermeister)
Sonja Kaufmann (Fraktionsprecherin)
Thomas Roth
Barbara Uellendahl
Marc Westkämper (Stellv. Bezirksbürgermeister und Fraktionssprecher)
Martin Koshorst
Nick Klinkau
Ailyn Westkämper
Michael Volker Klaas (Stellv. Bezirksbürgermeister)
Martin Hartmann (Fraktionssprecher)
Wolfgang Müller
Rosemarie Emons
Paul Westeppe (Bezirksbürgermeister)
Sylvia Schlemper (Fraktionssprecherin)
Klaus Frahm
Klaus-Peter Cornelius Watzlawek
Lothar Moderegger
Jonathan Bürger (Stellv. Bezirksbürgermeister)
Thomas Braun (Fraktionssprecher)
Eva Nieper
Christian Götz
Aufgaben der Bezirksvertretungen (Entscheidungs- und Mitwirkungsrechte, nach § 37 GO)
- Die Bezirksvertretungen entscheiden, soweit nicht der Rat ausschließlich zuständig ist oder es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung gem. § 41 Abs. 3 GO handelt, in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die näheren Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung geregelt. Die Zuständigkeitsordnung ist Bestandteil der Hauptsatzung. Das Entscheidungsrecht bei Geschäften der laufenden Verwaltung, für einen bestimmten Kreis dieser Geschäfte oder für einen Einzelfall kann der Rat auf Anregung einer Bezirksvertretung dieser übertragen, wenn er hierzu sein Rückholrecht ausübt.
- Die Bezirksvertretungen erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der vom Rat bereit gestellten Haushaltsmittel; hierbei sollen sie über den Verwendungszweck eines Teils dieser Haushaltsmittel allein entscheiden können. Für die Aufgaben sind im bezirksorientierten Haushalt eigene Haushaltsstellen einzurichten. An den Beratungen über die Haushaltssatzung wirken die Bezirksvertretungen mit. Sie beraten über alle Haushaltsansätze, die ihren Bezirk und ihre Aufgaben betreffen und können dazu Vorschläge und Anregungen machen. Die bezirksbezogenen Haushaltsansätze sind getrennt nach Bezirken in einem besonderen Band des Haushaltsplans auszuweisen.
- Zur Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks stehen den Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorstehern Repräsentationsmittel zur Verfügung. Sie werden zu gleichen Teilen auf die Bezirke verteilt.
- Die Bezirksvertretung ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören. Die näheren Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung geregelt.
- Die Bezirksvertretung führt das vorgezogene Bürgerbeteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung durch, soweit der Rat oder der Stadtentwicklungsausschuss nicht im Einzelfall eine andere Regelung trifft oder entsprechend den Voraussetzungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch von einer Anhörungabsieht.
- Auf Ersuchen des Rates oder des Hauptausschusses hat die Bezirksvertretung zu einer den Stadtbezirk berührenden Angelegenheit Stellung zu nehmen.
- Den Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorstehern steht ein Akteneinsichtsrecht in den Angelegenheiten zu, in denen die Bezirksvertretungen nach der Hauptsatzung ein Entscheidungsrecht haben.